SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.) Der Verein trägt den Namen „Sportkeglerverein Albstadt e.V.“. Als Abkürzung dient die Bezeichnung SKV Albstadt.
2.) Der Verein hat seinen Sitz in Albstadt und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
3.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4.) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
5.) Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinder-schutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrt-heit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
§ 2 Zweck des Vereins
1.) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kegelsports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens zum 31.12. eines Jahres geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Der Hauptausschuss kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
5.) Jeder, der für den Verein zu sportlichen Veranstaltungen fährt, hat, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, einen Anspruch auf Ersatz der Fahrkosten.
§ 3 Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
3.) Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie die Grundsätze des Vereins nachhaltig und konsequent unterstützen.
4.) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Ausschussmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
5.) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme durch den Ausschuss.
6.) Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minder-jährigen, ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
2.) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Bedingungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
3.) Die Mitglieder sind berechtigt, vorhandene Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
4.) Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
5.) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant
sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
6.) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziffer 5.) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1.) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Genaue Zahlungsmodalitäten stehen in den Vereinsbedingungen die bei Aufnahme in den Verein ausgehändigt werden.
2.) Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages.
3.) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Ausnahmen stehen in den Vereinsbedingungen. Der Ausschuss ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
4.) Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Kalenderjahresende schriftlich zu kündigen.
Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zu erfüllen.
2.) Der Tod bewirkt das sofortige Ausscheiden.
3.) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erfolgen. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Kalenderjahresende zulässig.
4.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
5.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Ausschusses in einer Ausschusssitzung, bei der mindestens 2/3 der Ausschussmitglieder anwesend sein müssen.
6.) Ausschließungsgründe sind insbesondere
- grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen
Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
- Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
- Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes. Dazu
gehört u.a. auch die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang und bei
der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen
eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine
Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch, wenn das Mitglied
außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde.
7.) Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer 14-tägigen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.
Gegen die Entscheidung des Ausschusses kann das Mitglied Berufung an der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig. Ein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung besteht nicht. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 7 Organe des Vereins
1.) Die Mitgliederversammlung
2.) Der Vorstand
3.) Der Ausschuss
§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 9 Mitgliederversammlung
1.) Die Ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
2.) Die Mitgliederversammlung ist vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich (per Mail, Aushang oder Homepage) unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
3.) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Einträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
4.) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet.
5.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6.) Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 2/3 und die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
7.) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
8.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/-in und vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Ausschusses
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
c) Entlastung des Ausschusses
d) Wahl des Ausschusses
e) Wahl der Kassenprüfer/-innen
f) Festsetzung der Beiträge
g) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
§ 11 Vorstand
Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungs- und geschäftsführungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der/die 2. Vorsitzende verpflichtet, von seinen Rechten nur im Falle der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
§ 12 Ausschuss
1.) Der Ausschuss des Vereins besteht aus folgenden Personen:
a) Der/die 1. Vorsitzende
b) Der/die 2. Vorsitzende
c) Dem/der 1. Kassierer/in
d) Dem/der 2. Kassierer/in
e) Dem/der 1. Sportwart/in
f) Dem/der 2. Sportwart/in
g) Dem/der Schriftführer/in
h) Dem/der Damenwart/in
i) Dem/der Jugendleiter/in
j) Den 2 Beisitzer/innen
2.) Die Ausschussmitglieder und damit auch die beiden Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben aber gegebenenfalls darüber hinaus bis zur Neuwahl im Amt.
3.) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse in Ausschusssitzungen. Die Ausschusssitzung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 1/3 der Ausschussmitglieder es unter Angaben der Gründe verlangen.
4.) Die Ausschusssitzungen werden vom/von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
5.) Der Ausschuss erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung und Erstellung eines
Jahresberichts
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
6.) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ausschussmitglieds kann der Ausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
7.) Die Beschlüsse der Ausschusssitzungen sind vom/von der Protokollführer/-in und vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
§ 13 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanz-ordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Jugendordnung, die vom Ausschuss zu beschließen sind, ist die Mitgliederversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.
§ 14 Kassenprüfer/-in
1.) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder 2 Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Ausschuss angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre.
2.) Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzutragen.
3.) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Ausschuss berichten.
4.) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/-innen die Entlastung.
§ 15 Regelungen zum Datenschutz
1.) Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
2.) Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
3.) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 3 gilt entsprechend.
4.) Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) und der Württembergischen Kegel- und Bowlingverbandes e.V. (WKBV) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den WLSB und den WKBV zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht und ausgeübte Sportarten.
Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich die vollständige Adresse, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt.
Im Rahmen von Liga-Spielen, Turnieren, Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an die Sportfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
5.) Die Mitglieder wirken an der Arbeit und den Vereinsaktivitäten mit und unterstützen und
fördern insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit und Darstellung des Vereins in den Medien – gleich welcher Form (z.B. Tagespresse, Homepage, Social Media). Die Mitglieder gestatten dem Verein das Herstellen, Verbreiten und Verwerten von Bildnissen ihrer Person als Mannschafts- oder Einzelaufnahmen in jeder Abbildungsform für eigene Zwecke.
6.) Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
b) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,
c) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind,
e) der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,
f) seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.
7.) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§16 Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Datenschutzordnung
Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 17 Auflösung
1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2.) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von ¾ der Erschienen Mitglieder.
3.) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
4.) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt/Gemeinde Albstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.
§ 18 In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 12.04.2019 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Albstadt, den 12.04.2019
gez. Simone Mauterer
1. Vorsitzende des Vereins